Die Qual der Wahl
| 07. August 2017Am 15. Oktober 2017 wählt Österreich einen neuen Nationalrat. Wer ist wahlberechtigt und wer nicht? Wer darf kandidieren und wer nicht? Wie funktioniert die Stimmauszählung? Diese und weitere Fragen beantwortet Rechtswissenschafter Felix Rüker.
Wer darf in Österreich wählen?
Aktiv wahlberechtigt, das heißt stimmberechtigt, sind all jene österreichischen StaatsbürgerInnen, die am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind. Wahlpflicht besteht in Österreich keine.
Kann ich mein "Wahlrecht" durchsetzen?
Artikel 26 des Bundesverfassungsgesetzes garantiert das aktive und passive Wahlrecht als sogenanntes "verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht". Als solches ist seine Verletzung vor dem Verfassungsgerichtshof durchsetzbar. So kann etwa vor der Wahl jeder einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Nach der Wahl können die kandidierenden Parteien die Wahl beim Verfassungsgerichtshof anfechten.
Wer kann bei Nationalratswahlen kandidieren?
Die Bundesregierung schreibt zunächst die Wahl und den Wahltag mittels Verordnung aus. Bis etwa zwei Monate vor dem Wahltermin können die sogenannten "wahlwerbenden Parteien" ihre Wahlvorschläge mitsamt den Parteilisten bei den Wahlbehörden einbringen und so ihre KandidatInnen nominieren. Die Liste muss entweder von drei Nationalratsabgeordneten oder 2.600 Wahlberechtigten unterstützt werden. Die Vorgeschlagenen müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, um passiv wahlberechtigt, also wählbar zu sein. Auch hier bestehen Ausschließungsgründe.
Was ist der Unterschied zwischen "wahlwerbenden Parteien" und herkömmlichen Parteien?
Von den politischen Parteien, die durch Hinterlegung ihrer Satzung beim Bundesministerium für Inneres zustande kommen und meist gemeint sind, wenn von "Parteien" gesprochen wird, sind die sogenannten "wahlwerbenden Parteien" zu unterscheiden. Es sind eben jene Wahlparteien, die ihre Wahlvorschläge einbringen. Eine Wahlpartei muss sich nicht unbedingt personell oder inhaltlich mit einer politischen Partei decken, meist ist das aber freilich der Fall. An der "Liste Peter Pilz" kann ein derartiges Auseinanderfallen aktuell beobachtet werden.
Kann einem/r BürgerIn das aktive und/oder das passive Wahlrecht entzogen werden? Wenn ja, warum?
Vom aktiven Wahlrecht kann ausgeschlossen werden, wer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wird. Dabei muss die Dauer der verhängten Strafe grundsätzlich mehr als fünf Jahre, bei bestimmten – vereinfacht ausgedrückt, gegen den Staat gerichteten – Delikten mindestens ein Jahr betragen und der/die RichterIn bei der Entscheidung auf die Umstände des Einzelfalls Rücksicht nehmen. Der Ausschluss endet mit Vollstreckung der Strafe.
Beim passiven Wahlrecht sind die erforderlichen Mindeststrafen kürzer: sechs Monate bei unbedingter bzw. ein Jahr bei bedingter Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat. Der Ausschluss der Wählbarkeit erfolgt automatisch, muss also, anders als beim aktiven Wahlrecht, nicht ausdrücklich im Urteil ausgesprochen werden und endet sechs Monate nach Vollstreckung der Strafe .
Unter welchen Umständen kann eine Partei von einer Wahl ausgeschlossen werden? Ist das in Österreich schon einmal passiert?
Einen förmlichen "Ausschluss" ganzer Parteien, vergleichbar dem Ausschluss einzelner BewerberInnen vom passiven Wahlrecht, gibt es nicht. Die Beteiligung einer wahlwerbenden – und damit in der Regel auch politischen – Partei an einer Wahl kann aber verhindert werden, indem der eingebrachte Wahlvorschlag nicht zugelassen wird; etwa weil nicht ausreichend Unterstützungserklärungen vorliegen oder nach der Judikatur des VfGH auch, wenn das Einbringen des Wahlvorschlags selbst als evidenter Verstoß gegen das Verbotsgesetz zu bewerten ist, wobei vor allem auf das Auftreten der Partei im Wahlkampf abzustellen ist. In diesem Fall hat die Wahlbehörde den Wahlvorschlag zurückzuweisen, was bereits einige Male passiert ist – so bei Wahlen zum Nationalrat, zur ÖH-Vertretung, bei Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen und zuletzt bei den Oberösterreichischen Landtagswahlen 2009.
Wie funktioniert die Stimmauszählung?
Mit der Durchführung der Wahl beauftragt sind die Wahlbehörden, welche auf Bundes-, Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene (in größeren Gemeinden gibt es darunter noch Wahlsprengel) eingerichtet sind. Die Auszählung beginnt bei den kleinsten, örtlichen Wahlbehörden, die ihr Ergebnis an die jeweilige übergeordnete Behörde ehestmöglich als "Sofortmeldung" weiterleiten. Diese rechnet dann die bei ihr eingelangten Ergebnisse zusammen und leitet sie wiederum weiter, sodass kurz nach Schließen des letzten Wahllokals ein vorläufiges Ergebnis veröffentlicht werden kann. Das endgültige Ergebnis wird dann in einem ähnlichen Verfahren unter Heranziehung der durch die Wahlbehörde beurkundeten "Wahlakten" ermittelt.
Wie unterscheidet sich das Verhältniswahlrecht vom Mehrheitswahlrecht?
In einem Wahlrechtssystem, das – so wie die Wahlen zum NR – auf dem Grundsatz der Verhältniswahl beruht, erfolgt die Ermittlung des Wahlergebnisses grundsätzlich proportional zu den abgegebenen Stimmen (30 Prozent der Stimmen entsprechen also 30 Prozent der Mandate). Dies ermöglicht auch kleineren Parteien eine verhältnismäßige Vertretung im Parlament. Ein Mehrheitswahlrecht dagegen begünstigt größere, etablierte Parteien: jener Partei, die in einem Wahlkreis die Mehrheit der Stimmen erhält, werden alle Mandate dieses Wahlkreises zugesprochen. Die für die Minderheit abgegebenen Stimmen gehen dabei "verloren".
Wie erfolgt die Verteilung der Mandate bzw Sitze im Nationalrat?
Zunächst in den Regional-, dann in den Landeswahlkreisen und schließlich auf Bundesebene werden die insgesamt 183 Mandate auf die Parteien nach ihrem jeweiligen Stimmenanteil verteilt und dann den Personen zugewiesen, die auf dem Wahlvorschlag der jeweiligen Partei ganz oben stehen.
Mag. Felix Rüker ist am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht der Universität Wien tätig.