Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012: Höhere Kosten für Universitäten und Studierende

In der morgigen Sitzung wird der Verfassungsausschuss des Parlaments die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 behandeln. Kernpunkt der Reform ist die Veränderung des Instanzenzuges zur Überprüfung von Entscheidungen von Verwaltungsbehörden. So sehr diese Reform für weite Bereiche der Verwaltung eine Vereinfachung bedeutet und daher generelle Zustimmung verdient, so sehr würde sie in der vorliegenden Form den Universitäten schaden. Denn die Abschaffung des inneruniversitären Instanzenzuges im Bereich des Studienrechts würde ein funktionierendes System zerstören.

Senate der österreichischen Universitäten überprüfen derzeit Berufungen gegen Bescheide der jeweiligen Universität im Studienbereich, so fallen beispielsweise an der Universität Wien etwa 150 Rechtsmittelentscheidungen pro Jahr. Dabei geht es meist um die Gleichwertigkeit von (oft ausländischen) Studien und Prüfungen oder von Reifezeugnissen an. Diese Verfahren an den Universitäten sind rasch, günstig und unbürokratisch. Die Berufungen der Studierenden werden in der Regel in der jeweils folgenden Senatssitzung, also innerhalb von längstens zwei Monaten, erledigt. Es fallen keine Kosten für das Verfahren und für Sachverständige an, da die notwendigen Fachkenntnisse bei den Mitgliedern der Rechtsmittelkommission des Senates und im Senat selbst vorhanden sind. Falls notwendig, kann sehr einfach und auf kurzem Weg die Expertise von WissenschafterInnen in den jeweiligen Fachbereichen der Universität eingeholt werden.

Bisher mit Rechtsmittelentscheidungen der Universitäten zufrieden
Die Erledigung dieser Verfahren erfolgt offenbar zur Zufriedenheit aller Beteiligten, auch der Studierenden. Denn erfahrungsgemäß wird nur in ein bis zwei Fällen pro Jahr gegen die Rechtsmittelentscheidung des Senats Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, wobei in den letzten acht Jahren eine einzige Beschwerde erfolgreich war.

Die Abschaffung des inneruniversitären Instanzenzuges im Bereich des Studienrechts würde daher ein funktionierendes System zerstören. Die Neuregelung wäre für den Bereich der Universitäten teuer, würde zu Studienverzögerungen führen und die Beschwerden an den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts vermehren. Eine Entlastung des Verwaltungsgerichtshofs wäre nicht zu erwarten.

Der Senat der Universität Wien und die Vorsitzenden der Senate der österreichischen Universitäten fordern daher, in Artikel 81c Abs. 1 B-VG einen inneruniversitären Instanzenzug in Studienangelegenheiten verfassungsrechtlich ausdrücklich zu verankern, ähnlich wie dies in Artikel 118 Abs. 4 B-VG für die Gemeinden vorgesehen ist.

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O. Univ.-Prof. Dr. Helmut Fuchs
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